jusNews HSZ-T - Aktuell
Editorial
18.08.2008
Liebe
Leser
Die
Jusnews der ersten beiden Quartale des Jahres 2008 befassen sich mit
der Rechtsprechung auf den Gebieten des öffentlichen und des
privaten Baurechts sowie mit verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden
im Immaterialgüterrecht. Ergänzend folgen sodann Hinweise auf
Neuerscheinungen aus den genannten Rechtsgebieten.
Das
Redaktionsteam freut sich wie immer über Hinweise aus der Praxis:
falls Sie einen Entscheid von einem Verwaltungs- oder vom
Bundesgericht haben, danken wir Ihnen für Ihre Mitteilung!
Für
das Redaktionsteam
Alexandra
Gick
lic.iur.,
Dozentin /Studienleiterin HSZ-T Zürich
agick@hsz-t.ch
jusNews 3. Quartal 2008
Baurecht: -
Raumplanungsrecht
Mobilfunkanlagen Bei der Festsetzung der Standorte für Mobilfunkanlagen sind die Massnahmen des Raumplanungsrechts anwendbar, sofern die Zielsetzungen des Telekommunikations- und Umweltschutzrechts beachtet werden. Auch im Bereich von Sport- und Kinderspielplätzen dürfen keine strengeren Massnahmen zur Begrenzung von Immissionen getroffen werden als im Bundesrecht vorgesehen. Der Schutz vor Immissionen ist vielmehr in der NISV abschliessend geregelt.
BGE 133 II 321 vom 17.08.2007
Baurecht: -
Baubewilligungsrecht
Zonenkonformität
eines Minaretts in der Gewerbezone mit mässig störenden Betrieben
bejaht.
Die
Auswirkungen eines Minaretts auf die Gewerbezone sind unbedenklich.
Da vom Minarett auch keine Lärmemmissionen ausgehen, ist das
Vorhandensein von Wohnzonen um die Gewerbezone bei der Entscheidung
dieser Frage ohne Bedeutung.
Bedeutung
des Minaretts: Dieser ist als Turm zu bewerten. Wird er auf bereits
bewilligte Gebetsräume aufgesetzt, gilt er als Dachaufbau und ist
nicht
an
die Gebäudehöhe anzurechnen.
Verwaltungsger.
Solothurn vom 24.11.2006; SOG 2006, 89. Siehe auch Baurecht 1/2008,
17.
Baurecht: - Sachenrecht
Auslegung
von Dienstbarkeiten
Die
Vereinigung von zwei Grundstücken, von denen einer mit einer
Dienstbarkeit zugunsten des anderen belastet ist, ist nur mit
Einwilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks möglich.
Durch die Vereinigung darf zudem keine Vergrösserung der Belastungen
eintreten (Art. 91 Abs. 3 GBV). Eine stillschweigende Einwilligung
ist möglich, wenn im Moment der Vereinigung beide Grundstücke dem
selbem Eigentümer gehören.
Die
Nichtausübung der Dienstbarkeit über mehrere Jahrzehnte (konkret:
70J.) gibt keinen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit.
BGer
5A_478/2007 vom 20.11.2007
Baurecht: - Zivilprozessrecht
Gerichtsstand
für Vergütungsklagen aus Bauverträgen – Praxisänderung des BGer
Gemäss
Art. 19 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG) sind Klagen, die sich auf
ein Grundstück beziehen am Ort der gelegenen Sache einzureichen.
Dies gilt nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts für die
Vergütungsklage eines Architekten gegenüber seinem Auftraggeber
nicht mehr.
Neu
gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache nur noch für diejenigen
Klagen aus Vertrag, die sich auf Rechte
an Grundstücken
beziehen. Für rein vertragliche Ansprüche, wie die Vergütung von
Architekturleistungen, hingegen gilt der Wohnsitz des Beklagten als
massgeblicher Gerichtsstand.
BGE
134 III 16 (Zugriff eingeschränkt) vom 09.10.2007
Kritik
zur Praxisänderung: Peter Reetz, Baurecht 2/2008, 62.
Immaterialgüterrecht:
Urheberrecht
Beweissicherung
bei Softwarepiraterie, KGer Graubünden vom 24. September 2007
Beweismittel
können im Bereich Softwareschutz leicht durch vorzeitige
Deinstallation der entsprechenden Software zerstört werden. Um einer
solchen Beweisvereitelung zuvorzukommen, kann im Falle von
Softwarepiraterie deshalb eine superprovisorische Beweissicherung
auch ohne – sonst notwendige – zeitliche Dringlichkeit angeordnet
werden.
Aktennr.
PZ 07 156.
Immaterialgüterrecht:
- Persönlichkeitsrecht
„Masoni“,
Bundesgericht vom 13.04.2007
Eine
Persönlichkeitsverletzung durch die Medien kann nur durch den
Informationsanspruch der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Dieser
Anspruch muss durch den Verletzer nachgewiesen werden. Auch bei
nachgewiesenem Informationsanspruch, ist der Schutz der
Persönlichkeit bei der Wahl der Form der Äusserungen angemessen zu
berücksichtigen, insbesondere ist bei Fotografien, Karikaturen oder
tendenziösen Titeln nach Möglichkeit Rücksicht auf die
Persönlichkeitsrechte zu üben.
BGer
5C.37/2006 (Zugriff eingeschränkt)
Immaterialgüterrecht: - Kennzeichenrecht: Marken
Absolute Ausschlussgründe
1.
„Post“, Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2008
MSchG
2a. Als Bezeichnung für ein Unternehmen, ist „Post“ als
Gemeingut zu werten, da es nicht erhärtet ist, dass das Wortzeichen
nur für die schweizerische Post stünde. Für die beanspruchten
Waren (zu beförderte Güter) hat der Begriff zudem beschreibenden
Charakter. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt dem
Begriff die auch Unterscheidungskraft, eine Durchsetzung im
Geschäftsverkehr wurde nicht glaubhaft gemacht. Zudem besteht
Freihaltebedürfnis, weil für das Wort Post keine anderen
gleichwertigen Begriffe zur Verfügung stehen. Das Zeichen ist daher
nicht für alle Bereiche schutzfähig.
BVGer,
B-958/2007
2.
„Bellagio“, Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2007
MSchG
2 a. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind u. a. Zeichen, die nach
allgemeiner Verkehrsauffassung frei verfügbar bleiben müssen und
deshalb nicht monopolisiert werden dürfen. Dazu gehören auch die
direkten Herkunftsangaben, z.B. Namen von Ländern, Städten etc.).
Namen von Städten, Regionen etc., die dem relevanten Publikum nicht
als solche bekannt sind, werden jedoch nicht als Herkunftsangabe
sondern als Fantasiebezeichnung verstanden. Sie sind deshalb nicht
irreführend und können als Marke eingetragen werden.
Die
Ortschaft Bellagio in der Lombardei ist bei der Schweizer
Bevölkerung kaum bekannt. Daher muss nicht befürchtet werden, dass
die Abnehmerkreise der unter diesem Namen vertriebenen Waren annehmen
würden, die Waren stammten aus dem Städchen Bellaggio in der
Lombardei.
BVGer
B-7411/2006
3.
„Torino“,
Tribunal cantonal de Vaud du 25 novembre 2005
MSchG
2a. Auch der Name einer berühmten Stadt, wie Turin oder it. Torino
kann als Marke eingetragen werden, sofern er im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als Fantasiebezeichnung
erscheint. So ist Turin bei den relevanten Abnehmerkreisen nicht als
Herstellungsort für Schokolade bekannt und erscheint deshalb in
Bezug auf solche Produkte als Fantasiebezeichnung und kann als Marke
eingetragen werden
Aktennr.
CO03.008718-188/2005, publ. in sic! 2/2008, 113
4.
„Raclette“, Bundesgericht vom 15. Oktober 2007
LwG
14 I d, 16 I-III; GUB/GGA -Verordnung 2 I-II. Nur der Name einer
Gegend oder eines Ortes, der dazu dient, ein landwirtschaftliches
Erzeugnis oder ein verarbeitetes Erzeugnis zu bezeichnen, kann als
Ursprungbezeichnung registriert werden.
Die
Bezeichnung „Raclette“ bezeichnet keine Region und keinen
bestimmten geografischen Ort. Sie ist auch kein landwirtschaftliches
Erzeugnis, sie verweist nicht speziell auf ein Walliser Produkt,
sondern auf jede Raclette-Käse, unabhängig von dessen Herkunft.
Die
Bezeichnung „Raclette“ kann daher nicht als „geschützte
Ursprungsbezeichnung“ eingetragen werden.
Aktennr.
2A.496/2006 (Zugriff eingeschränkt), publ. in sic! 2/2008, 131.
Relative Ausschlussgründe
1.
Sergio Rossi (fig.);Miss Rossi/Rossi, Bundesgericht vom 15. Oktober
2007MSchG
3 I c. Bei einem Konflikt zwischen Marken- und Namensrecht ist im
konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Verwendung
des Familiennamens als Marke darf nur gegenüber einer bekannten
Marke verboten werden und nur dann, wenn eine Verwechslungsgefahr
nicht anders abwendbar ist.
BGer 4A_44/2007
2.
Kremlyovskaya/Kremlyevka (fig.), Bundesverwaltungsgericht vom 28.
Februar 2008
MSchG
3 I c. Die Marke „Kremlyevka“ wird in kyrillischer Schrift
dargestellt. Da diese Schrift in der Schweiz unüblich ist und nur
von wenigen Verbrauchern gelesen werden kann, wird sie als
Bildzeichen behandelt. Eine Verwechslungsgefahr mit der Marke
„Kremlyovskaya“ (in lateinischer Schrift) besteht daher nicht.
BVGer,
B-1427/2007
Neuerscheinungen
Hubert
Stöckli
Das
Vergaberecht der Schweiz Überblicke
– Erlasse - Rechtsprechung. 7.
Aufl., 708 Seiten, Schulthess
Juristische Medien AG, Zürich 2008, CHF 98.- ISBN
978-3-7255-5639-7
Matthias
Inderkum
Schadenersatz,
Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung Art.
28a Abs. 3 ZGB Schulthess
Juristische Medien AG, Zürich 2008, CHF 72.- ISBN
978-3-7255-5512-0
Ueli
Buri
Kennzeichenrecht Entwicklungen
2007 Stämpfli
AG, Bern 2008, CHF 58.- ISBN 978-3-7272-8013-9
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