logo  
 
 
HSZ-T - Publikationen - jusNews HSZ-T
 
 
       
       
  Publikationen   als PDF zeigenDruckvorschau  blank layout image    
 
Bestellen von Publikationen
Hauszeitung (HSZ Inside)
Jahresberichte HSZ
Jahresberichte Forschung
Diplomarbeiten
Veröffentlichte Fachartikel
Forschungsberichte
Forschungsprojekte
Dienstleistungsprojekte
jusNews HSZ-T
Archiv
Publikationen Architektur
 

jusNews HSZ-T - Aktuell

Editorial

18.08.2008

Liebe Leser

Die Jusnews der ersten beiden Quartale des Jahres 2008 befassen sich mit der Rechtsprechung auf den Gebieten des öffentlichen und des privaten Baurechts sowie mit verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden im Immaterialgüterrecht. Ergänzend folgen sodann Hinweise auf Neuerscheinungen aus den genannten Rechtsgebieten.

Das Redaktionsteam freut sich wie immer über Hinweise aus der Praxis: falls Sie einen Entscheid von einem Verwaltungs- oder vom Bundesgericht haben, danken wir Ihnen für Ihre Mitteilung!

Für das Redaktionsteam

Alexandra Gick

lic.iur., Dozentin /Studienleiterin HSZ-T Zürich

agick@hsz-t.ch

jusNews 3. Quartal 2008

Baurecht: - Raumplanungsrecht

Mobilfunkanlagen
Bei der Festsetzung der Standorte für Mobilfunkanlagen sind die Massnahmen des Raumplanungsrechts anwendbar, sofern die Zielsetzungen des Telekommunikations- und Umweltschutzrechts beachtet werden.
Auch im Bereich von Sport- und Kinderspielplätzen dürfen keine strengeren Massnahmen zur Begrenzung von Immissionen getroffen werden als im Bundesrecht vorgesehen. Der Schutz vor Immissionen ist vielmehr in der NISV abschliessend geregelt.

BGE 133 II 321 vom 17.08.2007

Baurecht: - Baubewilligungsrecht

Zonenkonformität eines Minaretts in der Gewerbezone mit mässig störenden Betrieben bejaht.

Die Auswirkungen eines Minaretts auf die Gewerbezone sind unbedenklich. Da vom Minarett auch keine Lärmemmissionen ausgehen, ist das Vorhandensein von Wohnzonen um die Gewerbezone bei der Entscheidung dieser Frage ohne Bedeutung.

Bedeutung des Minaretts: Dieser ist als Turm zu bewerten. Wird er auf bereits bewilligte Gebetsräume aufgesetzt, gilt er als Dachaufbau und ist nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen.

Verwaltungsger. Solothurn vom 24.11.2006; SOG 2006, 89. Siehe auch Baurecht 1/2008, 17.

Baurecht: - Sachenrecht

Auslegung von Dienstbarkeiten

Die Vereinigung von zwei Grundstücken, von denen einer mit einer Dienstbarkeit zugunsten des anderen belastet ist, ist nur mit Einwilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks möglich. Durch die Vereinigung darf zudem keine Vergrösserung der Belastungen eintreten (Art. 91 Abs. 3 GBV). Eine stillschweigende Einwilligung ist möglich, wenn im Moment der Vereinigung beide Grundstücke dem selbem Eigentümer gehören.

Die Nichtausübung der Dienstbarkeit über mehrere Jahrzehnte (konkret: 70J.) gibt keinen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit.

BGer 5A_478/2007 vom 20.11.2007

Baurecht: - Zivilprozessrecht

Gerichtsstand für Vergütungsklagen aus Bauverträgen – Praxisänderung des BGer

Gemäss Art. 19 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG) sind Klagen, die sich auf ein Grundstück beziehen am Ort der gelegenen Sache einzureichen. Dies gilt nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts für die Vergütungsklage eines Architekten gegenüber seinem Auftraggeber nicht mehr.

Neu gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache nur noch für diejenigen Klagen aus Vertrag, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen. Für rein vertragliche Ansprüche, wie die Vergütung von Architekturleistungen, hingegen gilt der Wohnsitz des Beklagten als massgeblicher Gerichtsstand.

BGE 134 III 16 (Zugriff eingeschränkt) vom 09.10.2007

Kritik zur Praxisänderung: Peter Reetz, Baurecht 2/2008, 62.

Immaterialgüterrecht: Urheberrecht

Beweissicherung bei Softwarepiraterie, KGer Graubünden vom 24. September 2007

Beweismittel können im Bereich Softwareschutz leicht durch vorzeitige Deinstallation der entsprechenden Software zerstört werden. Um einer solchen Beweisvereitelung zuvorzukommen, kann im Falle von Softwarepiraterie deshalb eine superprovisorische Beweissicherung auch ohne – sonst notwendige – zeitliche Dringlichkeit angeordnet werden.

Aktennr. PZ 07 156.

Immaterialgüterrecht: - Persönlichkeitsrecht

Masoni“, Bundesgericht vom 13.04.2007

Eine Persönlichkeitsverletzung durch die Medien kann nur durch den Informationsanspruch der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Dieser Anspruch muss durch den Verletzer nachgewiesen werden. Auch bei nachgewiesenem Informationsanspruch, ist der Schutz der Persönlichkeit bei der Wahl der Form der Äusserungen angemessen zu berücksichtigen, insbesondere ist bei Fotografien, Karikaturen oder tendenziösen Titeln nach Möglichkeit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte zu üben.

BGer 5C.37/2006 (Zugriff eingeschränkt)

Immaterialgüterrecht: - Kennzeichenrecht: Marken

Absolute Ausschlussgründe

1. „Post“, Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2008

MSchG 2a. Als Bezeichnung für ein Unternehmen, ist „Post“ als Gemeingut zu werten, da es nicht erhärtet ist, dass das Wortzeichen nur für die schweizerische Post stünde. Für die beanspruchten Waren (zu beförderte Güter) hat der Begriff zudem beschreibenden Charakter. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt dem Begriff die auch Unterscheidungskraft, eine Durchsetzung im Geschäftsverkehr wurde nicht glaubhaft gemacht. Zudem besteht Freihaltebedürfnis, weil für das Wort Post keine anderen gleichwertigen Begriffe zur Verfügung stehen. Das Zeichen ist daher nicht für alle Bereiche schutzfähig.

BVGer, B-958/2007

2. „Bellagio“, Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2007

MSchG 2 a. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind u. a. Zeichen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung frei verfügbar bleiben müssen und deshalb nicht monopolisiert werden dürfen. Dazu gehören auch die direkten Herkunftsangaben, z.B. Namen von Ländern, Städten etc.). Namen von Städten, Regionen etc., die dem relevanten Publikum nicht als solche bekannt sind, werden jedoch nicht als Herkunftsangabe sondern als Fantasiebezeichnung verstanden. Sie sind deshalb nicht irreführend und können als Marke eingetragen werden.

Die Ortschaft Bellagio in der Lombardei ist bei der Schweizer Bevölkerung kaum bekannt. Daher muss nicht befürchtet werden, dass die Abnehmerkreise der unter diesem Namen vertriebenen Waren annehmen würden, die Waren stammten aus dem Städchen Bellaggio in der Lombardei.

BVGer B-7411/2006

3. „Torino“, Tribunal cantonal de Vaud du 25 novembre 2005

MSchG 2a. Auch der Name einer berühmten Stadt, wie Turin oder it. Torino kann als Marke eingetragen werden, sofern er im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als Fantasiebezeichnung erscheint. So ist Turin bei den relevanten Abnehmerkreisen nicht als Herstellungsort für Schokolade bekannt und erscheint deshalb in Bezug auf solche Produkte als Fantasiebezeichnung und kann als Marke eingetragen werden

Aktennr. CO03.008718-188/2005, publ. in sic! 2/2008, 113

4. „Raclette“, Bundesgericht vom 15. Oktober 2007

LwG 14 I d, 16 I-III; GUB/GGA -Verordnung 2 I-II. Nur der Name einer Gegend oder eines Ortes, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes Erzeugnis zu bezeichnen, kann als Ursprungbezeichnung registriert werden.

Die Bezeichnung „Raclette“ bezeichnet keine Region und keinen bestimmten geografischen Ort. Sie ist auch kein landwirtschaftliches Erzeugnis, sie verweist nicht speziell auf ein Walliser Produkt, sondern auf jede Raclette-Käse, unabhängig von dessen Herkunft.

Die Bezeichnung „Raclette“ kann daher nicht als „geschützte Ursprungsbezeichnung“ eingetragen werden.

Aktennr. 2A.496/2006 (Zugriff eingeschränkt), publ. in sic! 2/2008, 131.

Relative Ausschlussgründe

1. Sergio Rossi (fig.);Miss Rossi/Rossi, Bundesgericht vom 15. Oktober 2007MSchG 3 I c. Bei einem Konflikt zwischen Marken- und Namensrecht ist im konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Verwendung des Familiennamens als Marke darf nur gegenüber einer bekannten Marke verboten werden und nur dann, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht anders abwendbar ist.

BGer 4A_44/2007

2. Kremlyovskaya/Kremlyevka (fig.), Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2008

MSchG 3 I c. Die Marke „Kremlyevka“ wird in kyrillischer Schrift dargestellt. Da diese Schrift in der Schweiz unüblich ist und nur von wenigen Verbrauchern gelesen werden kann, wird sie als Bildzeichen behandelt. Eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Kremlyovskaya“ (in lateinischer Schrift) besteht daher nicht.

BVGer, B-1427/2007

Neuerscheinungen

Hubert Stöckli

Das Vergaberecht der Schweiz
Überblicke – Erlasse - Rechtsprechung.
7. Aufl., 708 Seiten,
Schulthess Juristische Medien AG, Zürich 2008, CHF 98.-
ISBN 978-3-7255-5639-7

Matthias Inderkum

Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung
Art. 28a Abs. 3 ZGB
Schulthess Juristische Medien AG, Zürich 2008, CHF 72.-
ISBN 978-3-7255-5512-0

Ueli Buri

Kennzeichenrecht
Entwicklungen 2007
Stämpfli AG, Bern 2008, CHF 58.-
ISBN 978-3-7272-8013-9

   
      go to top arrow zum Anfang  
 
arrowIntranet HSZ-T
arrowTechnikerschule TS
arrowArchimedes HSZ (Who's Who)
arrowHWZ