jusNews Nr. 1 (06.2005)
jusNews Bau
Editorial
28.06.2005
Liebe Leser
Herzlich Willkommen bei der Lektüre unserer ‚iusletter’, der neuen Dienstleistung der HSZ-T Zürich.
Die
iusletter sind Newsletter auf dem Gebiet des Rechts und haben zum Ziel
Sie, liebe Bauingenieure, über die neuesten rechtlichen Entwicklungen
in Ihrem Fach zu informieren.
Sie enthalten einerseits
kurze Zusammenfassungen von Gerichtsentscheiden aller Instanzen, welche
für Bauingenieure praxisrelevant sein könnten. Besonders Interessierte
unter Ihnen werden – wo immer möglich – mit einem Link zum Volltext des
Entscheids geführt.
Weiter werden Sie vom Gefäss ‚News’
über aktuelle Entwicklungen in allen Sparten des Baurechts orientiert,
während unsere Bibliographie Sie über Neuerscheinungen im Baurecht
informiert.
Ein Veranstaltungskalender weist Sie auf
interessante Events hin. Unsere Linksammlung schliesslich können Sie
hoffentlich nicht nur im Studium, sondern auch später gebrauchen: sie
wird von uns laufend erweitert und dient dem Zweck Ihren Zugang zu den
wichtigsten Behörden und Gerichten zu erleichtern.
Sind
Sie neugierig geworden? Bitte lesen Sie uns mit Interesse, aber auch
kritisch. Sollten sie Anregungen haben, zögern Sie nicht uns zu
benachrichtigen – wenn möglich werden wir Ihre Idee verwirklichen.
Für das Redaktionsteam
Alexandra Gick lic.iur., Dozentin für Vertrags- und Baurecht HSZ-T, Abt. Bauingenieure
Rechtsprechung
1. Privates Baurecht Duldung eines Zauns: Verzicht auf Wegrecht?
Wer
zeitweilig hinnimmt, dass der Nachbar einen Durchgang mit einem
leichten Zaun verbaut, verzichtet damit nicht auf das ihm dort
zustehende Wegrecht. Nur das Tolerieren einer definitiven Verbauung
(bspw. eines Hauses) kann als Verzicht gewertet werden. Unerheblich
ist, ob am Wegrecht noch ein Interesse besteht.
Abweisung der Berufung; 5C.227/2004 vom 10.02.2005
2. Öffentliches Baurecht Verweigerte Entschädigung für Auszonung: wider Treu und Glauben verstossende Begründung der Gemeinde
Das
Gemeinwesen wird durch Art. 19 des Bundesgesetzes für Raumplanung (RPG,
SR 700) zu Erschliessung von eingezontem Land verpflichtet. Kommt sie
ihrer Pflicht nicht nach, kann sie dem Eigentümer - im Falle der
Auszonung - eine Entschädigung wegen materieller Enteignung nicht mit
der Begründung verweigern, das Grundstück sei nicht erschlossen.
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; 1A.74/2004 vom 20.12.2004
2. Submissionsrecht Entscheids-Zusammenfassung Link auf Volltext
3. Öffentliches Baurecht Verweigerte Entschädigung für Auszonung: wider Treu und Glauben verstossende Begründung der Gemeinde
Das
Gemeinwesen wird durch Art. 19 des Bundesgesetzes für Raumplanung (RPG,
SR 700) zu Erschliessung von eingezontem Land verpflichtet. Kommt sie
ihrer Pflicht nicht nach, kann sie dem Eigentümer - im Falle der
Auszonung - eine Entschädigung wegen materieller Enteignung nicht mit
der Begründung verweigern, das Grundstück sei nicht erschlossen.
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; 1A.74/2004 vom 20.12.2004
3.1 Raumplanung Entscheids-Zusammenfassung
3.2 Baubewilligungsverfahren Entscheids-Zusammenfassung
News
Lockerung des Raumplanungsrechts in Sicht
Das
heute geltende Raumplanungsrecht (Fassung des RPG aus dem Jahre 2000)
öffnete die Landwirtschaftzone für bodenunabhängige Produktion, für
betriebsnahe Nebengewerbe wie auch für Wohnzwecke. Dennoch sorgen heute
Auflagen dafür, dass die Möglichkeiten der Bauer einem Nebenerwerb
nachzugehen eingeschränkt werden. Der Bundesrat will nun mehrere
dieser Einschränkungen beseitigen. So werden u.a. Bauten und Anlagen
zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren und klimaneutralen Biomasse
neu erlaubt sein. Bestehende Gebäude, welche nicht mehr
landwirtschaftlich genutzt werden, dürfen ebenfalls neu umgebaut und
für hobbymässige Tierhaltung genutzt werden. So werden künftig
Sandvierecke für das Reiten zugelassen werden können.
Die
Vorlage wurde vom Bundesrat bis zum 2. August 2005 in die
Vernehmlassung gegeben. Man darf gespannt sein. Handlungsbedarf ist
sicherlich gegeben, denn die heute geltende restriktive Regelung
erschwert der Landwirtschaft eine angemessene Reaktion auf den
schnellen Strukturwandel.
Neuorganisation des Baubewilligungsverfahrens im Kanton Zürich
Im
kommenden Juli nimmt die neue Abteilung für Bauverfahren und
Koordination Umweltschutz (Baku) ihre Arbeit auf. Sie wird – im
Gegensatz zur bestehenden Leitstelle für Baubewilligungen – neu in der
Form der sog. ‚Gesamtverfügung’ selber Baubewilligungen erteilen können.
Die Baudirektion erhofft sich von dieser Massnahme ein effizienteres Bewilligungsverfahren und mehr Kundenfreundlichkeit.
Bibliographie:Neuerscheinungen
MARTIN BEYELER Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz
AISUF, Freiburg 2004, LXXV+691 Seiten, CHF 108.-, ISBN 3-7255-4850-1
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